Ich habe noch ein weiteres Hashtag für Sie: #TeamGinaLisa. Was aus diesem Team wurde, weiß man nach der erwiesenen Falschbezichtigung durch Gina Lisa nicht so genau.
Und alles was von dem anderen großen “Vergewaltigungs-Fall“ Kachelmann übriggeblieben ist, ist der oft gehörte Satz: “Da wird schon irgendetwas dran gewesen sein“ – wohlgemerkt trotz obergerichtlich festgestellter Falschbeschuldigung durch das mutmaßliche Opfer.
Jetzt mag man wie etwa Spiegel-Herausgeber Jakob Augstein die These vertreten, dass es vielleicht unvermeidlich sei, wenn auch ein paar Männer unter die Räder kommen und es – wie Augstein - im Ergebnis billigen, dass für die “gute Sache” der Frauenrechte eben auch ein paar Unschuldige verurteilt werden. Nur was, wenn es jetzt nicht einmal mehr einer Falschbeschuldigung bedarf, um trotzdem als Mann unter die Räder zu kommen?
#MeToo dürfte das derzeit prominenteste Beispiel dafür sein: Denn haben Sie sich schon einmal gefragt wer eigentlich alles öffentlich #MeToo posten darf?
Antwort: Jeder. Welches männliche Fehlverhalten nämlich letztlich dazu geführt hat, der ganzen Welt mitzuteilen, dass man selbst auch (wie auch immer geartete) #MeToo-Erfahrungen gemacht hat, interessiert nicht weiter.
Der bloße Hashtag genügt. Nicht einmal des Verweises auf irgendein sexuell unerwünschtes Verhalten bedarf es hierzu.
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Wie praktisch, dass #MeToo laut Wikipedia-Eintrag dann auch so unbestimmte Begrifflichkeiten wie “sexueller Übergriff“ oder “sexuelle Belästigung“ bedeutet. Damit ist dann jedem klar was dem “MeToo“-Kandidaten passiert ist – oder?
Dass sowohl das Wort “sexuell“ als auch die Worte ”Übergriff“ und “Belästigung“ so ziemlich Alles an Verhaltensweisen beinhalten kann, scheint ebenso nebensächlich, wie eine Studie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) aus März 2014, wonach eine Befragung von 42.000 Frauen in 28 EU-Mitgliedsstaaten im Alter zwischen 18 und 74 Jahren ergab, dass 60% der befragten Frauen mindestens schon einmal eine Form der “sexuellen Belästigung“ erfahren hätten.
Auf nähere Nachfrage, um was für Belästigungen es sich dabei gehandelt habe, wurden vor allem
- das Erzählen schmutziger Witze
- das Zeigen oder Verteilen sexuell eindeutiger Zeichnungen oder Bilder
- Briefe, Notizen, E-Mails, Telefonanrufe oder anderes Material sexueller Natur
- Menschen nach ihren physischen Eigenschaften zu bewerten
- sexuelle Kommentare über Kleidung, Anatomie oder Aussehen einer Person
- Pfeifen oder Nachrufe
- sexuell suggestive Geräusche oder Gesten wie Saug-Geräusche, Zwinkern oder Beckenbodenstöße
- direkte oder indirekte Drohungen oder Bestechungsgelder für unerwünschte sexuelle Handlungen
- wiederholtes Fragen nach Dates oder Sex
- Beschimpfungen wie Schlampe, Hure oder Flittchen
- offensives Anstarren (der Brüste einer Frau oder des Gesäßes eines Mannes)
- unerwünschte Fragen über das eigene Sexualleben
geschildert. Ein wesentlicher Teil der Definition war das Wort “unerwünscht”.
Unerwünscht ist mir aber auch der nach Schweiß stinkende Bürokollege, Steuern zahlen zu müssen oder überhaupt für meinen Lebensunterhalt in die Arbeit zu gehen.
Nur scheint das Alles keinen moralischen Aufschrei zu produzieren, ebenso wenig, wenn laut polizeilicher Kriminalstatistik von 6.372.526 Straftaten allein im letzten Jahr 2.373.774 Diebstahlsdelikte, 406.038 einfache Körperverletzungsdelikte und 140.033 gefährliche / schwere Körperverletzungen begangen wurden – wohlgemerkt alles Straftaten, die auch nach dem Gesetz – anders als schmutzige Herrenwitze oder billige Anmachen strafbar sind.
Wieviel #MeToo ist eigentlich strafbar?
Antwort: Jede ungewollte Berührung! Denn Falschbeschuldigung ist längst nicht mehr nötig, um dem Mann eins auszuwischen, oder wie es Jakob Augstein propagiert, Männern das Fürchten zu lehren.
Es geht mittlerweile auch ganz legal, Männer – für sagen wir mal nichts – in den Knast zu bringen.
Was viele nämlich nicht wissen, zumindest nach dem deutschen Strafrecht dürften die meisten im Netz, den Medien und sonst wo geäußerten #MeToo Vorwürfe tatsächlich auch strafbar sein, zumindest dann, wenn sie nach der Ende 2016 in Kraft getretenen Reform des neuen Sexualstrafrechts stattgefunden haben.
Denn egal, ob es letztlich um erhebliche sexuelle Handlungen oder nur solche im absoluten Bagatellbereich geht, das neue Sexualstrafrecht schützt jetzt jede Form der unerwünschten sexuellen Handlung – egal ob das nicht Erwünscht-Sein klar kommuniziert wird oder nicht.
So sind z.B. nach dem neuen “Vergewaltigungs-Paragraph“ (§ 177 I StGB) sexuelle Handlungen dann strafbar, wenn sie gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen vorgenommen werden. Wann ein entgegenstehende erkennbar ist, wird nicht weiter geregelt.
Es ist noch nicht einmal geregelt, ob eine Kommunikation zwischen Täter und Opfer notwendig ist. Sicher ist nur eins, ein ausdrückliches “Nein“ bedarf es gerade nicht, ein trauriger Blick oder die nachträgliche Feststellung, dass die Frau (oder der Mann) das “unter diesen Umständen“ nicht gewollt haben kann, genügt vollkommen.
Von wegen “Nein heißt Nein“. Dass es nun bei der Vergewaltigung gar keiner Gewalt mehr bedarf ist ebenso zur Nebensache geworden, wie die Tatsache, dass ambivalentes oder widersprüchliches Verhalten des Opfers bei der Überführung des Täters keine Rolle mehr spielt zum Beispiel wenn der “Täter“ berechtigte Zweifel hat, ob ein “Nein“ wirklich die Bedeutung einer strikten Ablehnung hatte, weil die Person später höchst aktiv mitwirkt und die sexuellen Handlungen des Anderen nicht nur passiv erduldet.
Oder denken Sie an die noch immer anhaltende Shades of Grey-Welle, wonach der Widerwille durch sexuelle Handlungen erst überwunden wird (als Anwalt für Sexualstrafrecht wurde ich unzählige Male angefragt, ob ich nicht die “Sex-Verträge“ diverser Mister Greys rechtlich überprüfen könne!?).
Ein Beispiel gefällig? Wenn Ihr Ehemann in Unterhose und Feinripp mal wieder auf der Couch sitzend, angestrengt das Fußballspiel seines Lieblingsvereins verfolgt und sie ihm dabei einfach mal zur Abwechslung einen “blasen“ wollen, machen Sie sich der Vergewaltigung strafbar. Schließlich ist offenkundig, dass ihr Mann jetzt gerade keinen Sex will, er will ja Fußball gucken (das ist kein Witz!).
Sagt er dabei auch noch so etwas wie “Nein, nicht jetzt“ oder “später Schatz“, und Sie fangen trotzdem an, ein bisschen an seinem besten Stück herumzumanipulieren, weil sie aufgrund ihrer Liebeskünste ihn bisher dann doch immer wieder von der Couch noch ins Schlafzimmer gebracht haben, sind Sie endgültig dran – 2 bis 15 Jahre Gefängnis warten auf Sie!
Aber es müssen gar nicht erst diese extremen Beispiele sein, um sich heutzutage strafbar zu machen.
Schließlich hat der Gesetzgeber neben “Nein heißt Nein“ auch noch den Straftatbestand der sexuellen Belästigung eingeführt, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden kann, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt.
Wann eine Körperberührung “sexuell bestimmt“ ist? – Wenn sie sexuell motiviert ist! – So die Gesetzesbegründung. Es kommt also allein auf die subjektiv motivierten Umstände des Täters an.
Sobald diese für ihn ein sexuelles Gepräge aufweisen, also z.B. der Täter ein sexuelles Interesse an einer anderen Person zum Ausdruck bringen oder werbend einwirken will, ist er dran. Somit sind jetzt Streicheln von Körperteilen wie Hand, Arm, Bein oder Knie strafbar.
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Die berühmte Umarmung beim Kinodate oder der erste Kuss sind also endlich strafbar. Umso verwunderlicher, dass Katarina Barleys (derzeit geschäftsführende Bundesfamilienministerin) erst kürzlich in einem Interview forderte, dass “körperliche Übergriffe“, wie Hand aufs Knie legen, juristisch schärfer werden sollen.
Schließlich gebe es “bei offiziellen Foto-Terminen schon den einen oder anderen, der bei der Umarmung oder wenn man eng beieinandersteht, seine Hand mal länger auf der Taille lässt oder fester zugreift.” Interessant, dass jene Ministerin an der neuen Sexualstrafrechtsreform maßgeblich beteiligt war aber ihr eigenes Gesetz nicht kennt?
In diesem Gesetz steht übrigens auch drinnen, dass in “besonders schweren Fällen” des unerheblichen (!) Berührens Freiheitsstrafen bis zu fünf (!) Jahren zu verhängen sind. Das ist übrigens die Höchststrafe, die noch bis vor ein paar Jahren für “Totschlag im minder schweren Fall” angedroht war.
Soweit wir also bei den Auswirkungen des neuen Sexualstrafrechts bleiben wollen, ist jetzt also auch das Berühren der Schnürsenkel seines Gegenübers mit bis zu 2 Jahren Gefängnis als sexuelle Belästigung zu ahnden, wenn ein solches Schnürsenkelberühren den Täter sexuell motiviert und sich das “Opfer“ dadurch belästigt fühlt. (Auch kein Witz!)
Und der recht unbestimmte Begriff “Belästigen“ reicht sehr weit wie wir ja schon aus der o.g. Studie erfahren durften.
Wer jetzt plötzlich stutzig werden und anmerken sollte, dass doch reine Bagatellen bitte nicht mit Gefängnis bestraft werden müssen, der sei von nun an eines Besseren belehrt:
Eine Erheblichkeitsschwelle, wonach unerhebliche körperliche Berührungen von einer Strafbarkeit auszuscheiden wären, existiert bei der sexuellen Belästigung nicht.
Wer darf sich also alles auf #MeToo berufen?
Antwort: Nach dem oben Gesagten so ziemlich jeder, der sich in irgendeiner Art und Weise sexuell bedrängt oder belästigt fühlt. Und wer dabei auch noch körperlich berührt wurde (wo ist ziemlich egal, solange man dem Täter unterstellt es sei sexuell motiviert), ist auch Opfer im strafrechtlichen Sinne.
Inwieweit #MeToo-Opfer damit womöglich Geschädigte echter Vergewaltigungen im Sinne von Sex durch Gewalt beleidigen (so zumindest die Auffassung von Schauspielerin Sophia Thomalla) mag jeder für sich beurteilen.
Ich für meine Begriffe sympathisiere mit dieser These und das nicht nur wegen Thomallas tollem Aussehen und weil ich sie schon allein deshalb vom Fleck weg heiraten würde. Denn für diesen “sexistischen“ Kommentar würde Frau Thomalla allem Anschein nicht #MeToo posten.
Genauso wenig Schauspielkollegin Nina Proll, die unter dem Hashtag #notme schrieb, dass sie in 20 Jahren Berufserfahrung noch nicht einmal sexuell belästigt wurde und erklärte, dass das vermutlich daran liege, dass sie sexuelle Annäherungsversuche von Seiten eines Mannes grundsätzlich erfreulich findet und einen solchen erst mal als Kompliment und nicht als Belästigung verstehe.
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Und dass ganz umgekehrt auch manch Frau Ihre Reize gekonnt dazu eingesetzt haben dürfte, um genau dort zu stehen, wo sie es jetzt tut, hat doch eigentlich Nichts mit Opfer-Sein zu tun – selbst wenn sie dabei hoffen “This is hopefully the last cock I have to suck!” (Zitat von Norma Jean alias Marilyn Monroe)
#MeToo sieht das aber anders, denn Opfer ist, wer sich als Opfer fühlt. Und den nötigen gesetzlichen Rückhalt gibt’s ja jetzt auch, wenn gewollt-ungewollte Körperberührungen nun endlich bestraft werden von denen man erst im Nachhinein erfährt, dass sie ungewollt waren, ich sag nur: der erkennbar entgegenstehende Wille.
Dass dann selbst herausragende Persönlichkeiten wie der bekannte Richter des Bundesgerichtshofs, Thomas Fischer aufpassen müssen, schockiert dann auch nicht mehr oder um es in seinen Worten zu sagen:
“Mit Abstand die wenigsten attraktiven Frauen näherten sich mir sehnsuchtsvoll, als ich jung, schön, arm und unbekannt war. Das Erstaunliche war, dass die Anzahl solcher Erlebnisse sich proportional zum Fortschreiten von Alter, Gewicht und – vor allem – von beruflichem Erfolg entwickelte“
Wie schnell sich doch die Zeiten ändern, ist mir der Auftritt von Moderatorin Anke Engelke auf dem Filmfest Berlin noch bildlich in Erinnerung, als diese wörtlich sagte:
“Die macht die Beine breit – Dabei hat sie die Rolle doch schon!” Das schallende Gelächter des Publikums ist jetzt dem medialen Betroffenheitskult sexistischer Demütigung durch die Bestie “Mann“ gewichen – oder kurz gesagt: #MeToo.
Was ist so schlimm an #MeToo?
Antwort: #MeToo WAS? Schon die Begrifflichkeit sagt schlicht Nichts darüber aus, was einem konkret passiert sein soll?
Die vom Friedhofsgärtner ins Gebüsch gezerrte und vergewaltigte Frau kann sich ebenso auf #MeToo berufen, wie Iris Berben, die ihren Agenten mitteilen ließ, dass ihr selbst zwar nichts widerfahren sei, sie aber schon lange geahnt habe, dass es “so etwas“ möglicherweise geben könne.
Oder nehmen wir eine andere Vorkämpferin aus der Schauspielbranche, die nun bekennt, dass ihr vor zehn Jahren bei einer Preisverleihung ein greiser Großschauspieler die Hand auf eine Hinterbacke legte, sie sich anschließend aber gleichwohl lächelnd mit ihm durch den Abend herzte, weil sie einfach zu traumatisiert war, die Gala zu stören.
Da ist es dann schon fast egal, dass jeder behauptete Übergriff natürlich auch wahr sein soll! Überprüft wird es jedenfalls nicht – #MeToo genügt um vollends zu überzeugen.
Dass gerade bei Sexualdelikten ein superexponentiell hoher Grad an Falschbeschuldigungen besteht, wird von den selbsterklärten Verfechtern der neuen Anti-Sexismus-Bewegung aber ohnehin wutentbrannt und mit frei erfundenen Statistiken wettgeredet.
Gerade einmal 3 Prozent aller Anzeigen wegen eines Sexualdeliktes lägen einer Falschaussage zu Grunde – In Wahrheit schlichter Blödsinn, wenngleich ausgerechnet der für das neue Sexualstrafrecht so stellvertretend ins Feld geführte Fall, der einer Falschbeschuldigung war: Gina Lisa Lohfink, mittlerweile wegen falscher Verdächtigung von zwei Instanzen rechtskräftig verurteilt.
Und Gina Lisa ist kein Einzelfall, ebenso wenig wie der bewusst falsch angezeigte Wettermoderator Kachelmann oder der Lehrer Horst Arnold - um nur wenige Beispiele zu nennen - die in jüngster Vergangenheit überregionale Bekanntheit erlangt haben.
Falschbeschuldigungen sind deutlich häufiger. Das zeigen die Befunde von Ärzten, wenn Frauen behaupten, durch eine Vergewaltigung verletzt worden zu sein; zum Beispiel in der Opferambulanz des Rechtsmediziners Jens Püschel.
Er hat im Verfahren gegen den Wettermoderator Jörg Kachelmann ausgesagt, dass er in etwa einem Drittel der Fälle von falschen Beschuldigungen ausgeht. Für das Jahr 2009 hat Püschel genauere Zahlen genannt:
Bei insgesamt 132 untersuchten Frauen hielten seine Ärzte die Verletzungen in 27 % der Fälle für selbst beigebracht, in 33 % für echt, und in 40 % hielten sie beides für möglich. Mit diesen Zahlen kommt man sogar zu einer Quote von fast ein Halb, da man für eine Wahrscheinlichkeitsaussage die ungeklärten Fälle je zur Hälfte den wahren und den falschen Anzeigen zuzuschlagen hat.
Es kommt hinzu, dass die Opferambulanz nur die Spitze des Eisberges falscher Beschuldigungen erfasst. Denn von den Scheinopfern tauchen dort nur jene auf, die sich selbst Verletzungen beigebracht haben. Das kostet Überwindung, und zu der ist nicht jede Verleumderin fähig.
Motive für intentionale – also bewusste – Falschbeschuldigungen gibt es viele, ob Rache, persönliche Interessen (z.B. im Scheidungskrieg), Öffentlichkeits- und Medienaufmerksamkeit (Gina Lisa) oder um von eigenem Fehlverhalten abzulenken (oftmals bei Seitensprüngen).
Es gibt aber auch genügend Fälle in denen nicht intentionale Falschaussagen der objektiven Wahrheit widersprechen zum Beispiel dann, wenn Alkohol, fremd-suggestive Einflüsse oder psychische Erkrankungen eine Rolle spielen. Beispiele aus der Gerichtspraxis gibt es hierfür unzählige.
Und um abschließend zur Frage der Glaubhaftigkeit von behaupteten Übergriffen das Standardargument zahlreicher Feministinnen zu entkräften, die, so wie Annika Reich und Christina Clemm auf ZEIT ONLINE entgegnen, dass bei Sexualdelikten die Falschbeschuldigungsquote eher geringer als sonst sei, weil wiederum erwiesen sei, dass die Anzeigequote dort besonders niedrig sei, kann nur entgegnet werden:
Die Anzeige- und die Falschbeschuldigungsquote haben nichts miteinander zu tun: Dass reale Opfer schweigen, hindert falsche nicht zu reden.
Dass in diesem Lichte die ganze #MeToo Debatte so gar keine kritische Beachtung findet, wo es doch noch nicht einmal einer Anzeige bei der Polizei, etwaigen unangenehmen Fragen oder gar einer körperlichen Untersuchung zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung, sondern nur des bloßen Hashtags “MeToo“ bedarf, scheint ebenso bemerkenswert wie die Tatsache, dass #MeToo einen eigenen Wikipedia Eintrag hat, in welchem auch praktischer Weise noch gleich eine lange Liste all derer prominenten Namen aufgeführt wird, die öffentlich eines #MeToo-Übergriffs bezichtigt wurden.
Ob an der “MeToo-Sache“ nun was dran ist oder nicht ist egal, der bloße Vorwurf genügt um Eingang in die Liste zu finden.
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Entgegen rechtsstaatlicher und über Jahrhunderte etablierter Grundsätze wie Unschuldsvermutung, die Chance auf ein faires Verfahren oder die Anhörung des Betroffenen VOR einer Verurteilung, führt die bloße Behauptung eines wie auch immer gearteten sexuellen Übergriffs zur Anklage durch die Öffentlichkeit – Kein Gerichtsurteil, keine polizeilichen Ermittlungen von Nöten.
Diese Behauptung genügt um hundertprozentige Glaubhaftigkeit an den öffentlich erhobenen Vorwurf zu begründen (entgegen der Problematik Aussage gegen Aussage, Beweislast, Glaubwürdigkeit), sie genügt auch um eine Existenz vollständig und nachhaltig zu zerstören.
Und als ob das Alles nicht schon beunruhigend genug wäre, sind es – zumindest in den überwiegenden Fällen der derzeit zu Tage tretenden - oder besser gesagt - schlicht behaupteten Übergriffen – mit Nichten schwere Straftaten wie Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder sexuelle Nötigung, die dabei im Raum stehen.
Überwiegend sind es Bagatelldelikte, wie Grapschen, Belästigen oder anzügliche Bemerkungen, die bis vor kurzem in Deutschland noch nicht einmal unter Strafe standen und dennoch dieselben Konsequenzen nach sich ziehen, wie schwere Sexualdelikte: Existenzielle Vernichtung!
Umso grotesker wird es allerdings, wenn sich im Nachgang die Unschuld eines behaupteten Übergriffs herausstellt: Vorletzte Woche verteidigte ich einen Mann vor Gericht, dem von zwei Schwestern vorgeworfen wurde, sie über Jahre sexuell missbraucht zu haben.
Obwohl sich aufgrund eines aussagepsychologischen Gutachtens am Prozessende ergab, dass die beiden Schwestern gelogen hatten und der Mandant deshalb auch freigesprochen wurde, lehnte die Presse eine Berichterstattung über den Fall mit der Begründung ab, dass man nicht wisse, ob nicht doch was an den Vorwürfen dran ist – Wohlgemerkt trotz der Tatsache, dass selbige Presse vor und während des Prozesses noch großflächig von dem “Sexmonster“ in der Zeitung berichteten.
#NoSex
Ich sage nicht, dass auch kleinere sexuelle Übergriffe oder Belästigungen nicht in Ordnung und nicht zu ahnden wären.
Ich sage auch nicht, dass alle Frauen übertreiben oder lügen.
Auch sage ich nicht, dass es nicht unzählige Fälle sexueller Gewalt gibt, die womöglich nie zur Anzeige gebracht werden.
Ich frage mich nur, warum bei sexuell konnotierten Sachverhalten plötzlich sämtliche rechtsstaatlichen Grundsätze über Bord geworfen werfen und ob wir in dieser ganzen Sexismus Debatte wirklich noch mit Maß und Verstand urteilen.
Ist es denn in der medial aufgehetzten gesellschaftspolitischen Diskussion – oder sollen wir besser sagen Einigkeit – rund um den sog. Anti-Sexismus hinnehmbar, dass der durchschnittliche Grapscher mit maximaler gesellschaftlicher Ächtung sanktioniert wird, der durchschnittliche Schläger, Kleindealer, Ladendieb oder Trickbetrüger dagegen mehrheitlich achselzuckend zur Kenntnis genommen wird?
Wieso wird Alice Schwarzer, Uli Höneß oder Boris Becker eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gänzlich verziehen, Dustin Hoffmann dagegen wegen einer in der Spannbreite möglicher Verfehlungen eher im unteren Bereich einzustufender sexueller Belästigung vor 32 Jahren zum sexistischen Feindbild erklärt?
Ist die gewaltfreie sexuelle Belästigung wirklich das verwerflichere Delikt als gefährliche Körperverletzung?
Ist es moralisch abstoßender, Jugendliche sexuell anzüglich gewaltfrei anzugehen, sie zu verprügeln oder ihnen Drogen zu verkaufen?
Diese moralische Absolutheit erschließt sich mir nicht.
Natürlich sollten Verfehlungen nicht schöngeredet werden. Aber allein bezugnehmend auf die in jüngster Vergangenheit öffentlich behaupteten Unpässlichkeiten (anders kann man die überwiegend im Raum stehenden Vorwürfe der #MeToo-Debatte beim beste Willen nicht subsummieren) die bis zu 30 und mehr Jahre zurückliegen, ist auch klar zu sagen, dass unser Strafrecht nicht ohne Grund darauf basiert, viele Jahre zurückliegende Sachverhalte im Regelfall eher ruhen zu lassen, sofern es sich nicht um schwerste Tötungs- oder Gewaltdelikte handelt. Das Stichwort lautet Verjährung.
Es ist einfach schwierig bis unmöglich, ein 10, 20 oder 30 Jahre zurückliegendes sexuelles Vergehen zu beweisen, bei dem es – außer den beiden Beteiligten – schlicht keine Zeugen oder Beweise gibt, von der objektiven Wahrheit bei Sexualdelikten ganz zu schweigen.
Denn nirgendwo sonst ist das Potential einer intentionalen, aber auch einer nicht intentionalen Falschaussage strukturell höher.
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Und ist es nicht eine krasse Überdehnung der Aufgabe des Strafrechts, wenn nun sozialübliche, aber erfolglose körperliche Annäherungen, etwa, wenn eine Person mit dem Ziel “einverständlicher Sexualkontakt“ einer anderen den Arm um die Schulter oder die Hand aufs Bein legt, dann aber feststellen muss, dass das Interesse einseitig ist, unter Strafe stehen?
Wieso interessiert es niemanden, dass der Strafrahmen für eine einfache sexuelle Nötigung eines Erwachsenen nach der Sexualstrafrechtsreform schwerer bestraft wird, als der sexuelle Missbrauch von Kindern?
Wie kann es sein, dass eine Verleger-Größe wie Jakob Augstein die anonyme Denunziation potentiell Unschuldiger als “Ruf zu den Waffen” zu einer “neuen sexuellen Revolution” als nötig gutheißt und falschbezichtigte Männer bewusst in Kauf nimmt, um ihnen das Fürchten zu lehren, sogar jene Fälle der zu Unrecht inhaftierten vermeintlichen Sexualstraftäter Arnold und Kachelmann explizit anführt und damit die Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft für notwendig hält?
Konsequenz wäre eine Gesellschaft mit strikter körperlicher Distanz, in der sexuelles Interesse noch nicht einmal verbal bekundet, geschwiege denn risikofrei vollzogen werden dürfte. Der Begriff des sexuellen Abenteuers hat schon jetzt eine ganz neue Bedeutung erfahren.